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Dänisches Ferienhaus

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Für Streitigkeiten über ein dänisches Ferienhaus sind nicht die deutschen, sondern die dänischen Gerichte international zuständig.

Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese EU-Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass im Verhältnis zu Dänemark das EuGVÜ als Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.

Bezieht sich ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird; die Gerichte des Belegenheitsorts des gemieteten Ferienhauses sind international zuständig.

Die Anmietung eines Ferienhauses hat den Charakter eines Mietvertrages und nicht den eines Reisevertrages, weil kein Bündel von Reiseleistungen versprochen wurden. Für die Annahme eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie zum Beispiel die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen.

Die Vereinbarung sog. Annexpflichten wie der Abschluss einer Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer Anfahrtsbeschreibung, Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das Ferienhaus führen nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages.

Für die Annahme einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ genügt nicht, wenn die dem Mietvertrag zugrunde gelegten ABGs Normen des deutschen Rechts aufführen. Zudem regelt Art. 17 Abs.4 EuGVÜ ausdrücklich, dass Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 – 3 C 96/10


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